Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1. Vertragspartner der Kunden ist die JERA GmbH, Reutener Straße 4, 79279 Vörstetten, im Folgenden: JERA.
2. Kunden können nur Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen JERA und dem Kunden. Sie gelten in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung und sodann als Rahmenvereinbarung während der gesamten Vertragsbeziehung.
4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden (auch z.B. Bezugsbedingungen, Einkaufsbedingungen) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Geltung ist bei Vertragsschluss ausdrücklich vereinbart. Jedem formularmäßigen Hinweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
5. Die Übertragung von Rechten und Pflichten der Kunden aus den Verträgen bedarf der schriftlichen Zustimmung von JERA.
2. Vertragsgegenstand
1. JERA ist Anbieter von Softwarelösungen und bietet im E-Commerce auch eigene Softwarelösungen an. Gegenstand der Verträge mit Kunden ist die dauerhafte Überlassung von Software, die nur zeitweise Überlassung von Software und/oder die Erbringung von Dienstleistungen.
2. Bei der dauerhaften Überlassung von Software ist die Schaffung der notwendigen Systemumgebung nicht Vertragsgegenstand. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Software liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
3. Bei der zeitweisen Überlassung im Wege des Application Service Providing wird dem Kunden eine vollständige Systemumgebung bereitgestellt. Für den Zugriff ist ein internetfähiges Endgerät mit einem Internetbrowser erforderlich. Die Bereitstellung ist Obliegenheit des Kunden, dieser trägt auch die Kosten hierfür und für die erforderliche Internetverbindung.
4. Der Leistungsumfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Beschreibung der Leistungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit von Leistungen schuldet JERA nicht.
5. Soweit JERA dem Kunden Schnittstellen zu Systemen Dritter bereitstellt, ist nicht die Verfügbarkeit der dortigen Systeme, sondern ausschließlich der bereitgestellten Schnittstellen Vertragsgegenstand.
JERA weist den Kunden darauf hin, dass die Drittanbieter jederzeit die entsprechenden Schnittstellen für die Datenübergabe ändern können. Diese Umstände liegen außerhalb der Einflussmöglichkeiten der JERA. JERA ist hierbei lediglich verpflichtet, nach Änderungen unverzüglich mit der erneuten Herstellung der Kompatibilität zu den Systemen Dritter zu beginnen.
Es obliegt dem Kunden, auf den Systemen Dritter, zu denen einen Schnittstelle bereitgestellt wird, zu prüfen, ob die Daten dorthin korrekt und umfassend übermittelt wurden
6. Der Quellcode (Source Code) von Software ist niemals Teil des Vertragsgegenstandes.
3. Software, Versionen, Nutzungsrechte
1. Erwirbt der Kunde von JERA Software gegen Entgelt auf Dauer (Softwarekauf), so erstreckt sich der Vertrag auf die zum Kaufzeitpunkt aktuelle Version der Software.
2. Erwirbt der Kunde von JERA das Recht zur Nutzung von Software auf Zeit (Softwaremiete), so erhält er während der Vertragslaufzeit Zugriff auf die jeweils aktuellste Version der Software.
3. Die Einräumung der Nutzungsrechte an der Software, die von JERA hergestellt wurde erfolgt sowohl beim Softwarekauf als auch bei der Softwaremiete nach den jeweils bei Vertragsschluss gültigen Lizenzbestimmungen, die der Software beigefügt sind und dem Kunden zum Abruf auf der Website von JERA bereitgestellt werden.
4. JERA ist berechtigt, die von JERA hergestellte Software in neuen Versionen Änderungen zu unterziehen, zu erweitern, technisch anzupassen, Menüführungen oder Layouts zu verändern, oder in angemessener Weise einzuschränken, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Ergibt sich hieraus ein Mehrumfang an Funktionen, so erstreckt sich auch ein bestehendes Nutzungsrecht auf den Mehrumfang. Werden Funktionen entfernt, so stehen dem Kunden keine Rechte hieraus zu, sofern es sich nicht um wesentliche Kernfunktionen der Software handelt.
5. Für Software die von JERA veräußert, jedoch nicht hergestellt wurde (Fremdsoftware) gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
4. Dienstleistungen
JERA bietet dem Kunden in Bezug auf die vertragsgegenständliche Software weitere Dienstleistungen an, beispielsweise Support und Schulungen. Diese können nach entsprechendem Auftrag an JERA in Anspruch genommen werden.
5. Vertragsschluss auf Webseiten, Benutzeraccount
1. JERA bietet dem Kunden den Abschluss von Verträgen auch auf der Website an. Der Kunde kann von ihm gewünschte Softwareprodukte auswählen, in einen Warenkorb legen, dort zur Kasse wechseln, seine persönlichen Daten einzugeben und sein Vertragsangebot durch Betätigen der Schaltfläche „Jetzt kaufen“ abgeben.
2. Jeweils hat der Kunde die Möglichkeit, auf einer Übersichtsseite seine Daten vor Absenden der Bestellung einzusehen und ggf. zu korrigieren.
3. JERA wird dem Kunden den Zugang des Vertragsangebots unverzüglich per E-Mail bestätigen und mit dieser Bestätigung zugleich das Vertragsangebot annehmen.
4. Für den Abschluss des Vertrages steht die deutsche Sprache zur Verfügung.
5. Der Vertragstext wird von JERA gespeichert, ist dem Kunden jedoch nicht zugänglich.
6. JERA ist jederzeit berechtigt, kostenlose Testangebote anzubieten. Diese sind ggf. in ihrem Funktionsumfang beschränkt, in jedem Fall aber in ihrer Laufzeit begrenzt. Für den Vertragsschluss gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. Soweit bei Vertragsabschluss nicht anders bestimmt, wird ein solches Testangebot nur dann für den Kunden kostenpflichtig, wenn er sich entscheidet, nach Ablauf des Testzeitraums einen kostenpflichten Vertrag abzuschließen.
7. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen der Bestellung dazu, nur wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person und dem Unternehmen zu machen und seine Daten stets aktuell zu halten. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung JERA auf eigene Kosten einen geeigneten Nachweis in deutscher Sprache über seine Eigenschaft als Unternehmer sowie etwaige Vertretungsbefugnisse zu übermitteln. JERA ist berechtigt, die Angaben des Kunden auch im Hinblick auf seine Bonität zu überprüfen.
8. Der Kunde erhält zum Zwecke des Zugangs zu seinem Kundenkonto Zugangsdaten. Der Kunde ist verpflichtet, diese Zugangsdaten geheim zu halten und JERA über den Verlust oder die unbefugte Nutzung der Zugangsdaten durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. JERA ist berechtigt, Zugangsdaten zu sperren, falls ein Verdacht einer unbefugten Nutzung der Daten vorliegt.
9. Das Kundenkonto eines Kunden ist nicht auf Dritte übertragbar.
6. Vergütung
1. Die vom Kunden zu zahlenden Entgelte richten sich nach den jeweils in Anspruch genommenen Leistungen und den dafür geltenden Preisen. Alle Preise weisen jeweils aus, ob sie sich zuzüglich oder einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer verstehen.
2. Entgelte, die einmalig zu zahlen sind, sind mit Vertragsschluss fällig und zahlbar. Diese Entgelte können mit den von JERA bereitgestellten Zahlungsmitteln erbracht werden.
3. Entgelte, die wiederkehrend zu zahlen sind, sind mit Zugang einer entsprechenden Rechnung fällig und zahlbar.
4. Soweit JERA mit dem Kunden abweichende oder gesonderte Vereinbarungen zu Konditionen und Zahlungsmodalitäten getroffen hat, gehen diese den vorstehenden Regelungen vor.
7. Laufzeit von Verträgen, Kündigung
1. Verträge, die von JERA mit den Kunden auf bestimmte Zeit eingegangen wurden, enden ohne dass es einer Kündigung bedarf mit Ablauf der vorher bestimmten Zeit. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt.
2. Verträge, die von JERA mit Kunden auf unbestimmte Zeit eingegangen werden, enden mit deren Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragspartner grundsätzlich 14 Tage zu Monatsende. Bei Verträgen, die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum im Voraus bezahlt werden beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage zum Ende des jeweils vorausbezahlten Zeitraums.
3. Ist der Kunde mit der Zahlung von monatlichen oder sonst wiederkehrenden Kosten nicht nur geringfügig im Zahlungsverzug, so kann JERA bei Fortdauer der Zahlungsverpflichtung die Nutzungsberechtigung der Dienste bis zur vollständigen Nacherfüllung des Zahlungsverzuges entziehen und/oder die Inanspruchnahme weiterer Leistungen solange verweigern.
4. Bei Laufzeitverträgen kann JERA den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. JERA kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
5. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und ist selbst dafür verantwortlich, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; bei Zweifeln hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von JERA bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
2. Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
3. Der Kunde beachtet die von JERA für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf Webseiten von JERA über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
4. Soweit JERA über die Bereitstellung von Software hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
5. Der Kunde gewährt JERA zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. JERA ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf JERA vom Kunden Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. JERA ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
7. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf JERA davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
8. Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
9. Sonderbestimmungen Softwarekauf
1. Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von JERA in Bezug auf den Kauf von Software eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
2. JERA leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Software und dafür, dass der Nutzung der Software im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen.
3. JERA leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt JERA nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn JERA dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
4. Bei Rechtsmängeln leistet JERA zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft JERA nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
5. JERA ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gem. § 439 BGB bleiben unberührt.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
8. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet JERA im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen.
9. Erbringt JERA Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann JERA hierfür Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht JERA zuzurechnen ist.
10. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde JERA unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt JERA, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit JERA ab und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.
11. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber JERA.
12. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JERA, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Sonderbestimmungen Softwaremiete
1. JERA schuldet eine Verfügbarkeit der Software und des Speicherplatzes für Anwendungsdaten von 97% im Jahresmittel am Übergabepunkt, nämlich dem Routerausgang des Rechenzentrums, in dem Software und Speicherplatz bereitgestellt werden. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Software und des Speicherplatzes für Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden.
2. JERA führt an seinen Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann JERA die Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen. JERA wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird JERA den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
3. Der Kunde erhält an der Software einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. Eine Überlassung der Software an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Software nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten nutzen.
4. Sofern JERA während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Software vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
5. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu.
6. Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Software durch Unbefugte zu verhindern.
7. Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insb. durch Zusammenstellung von Daten, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem Server von JERA eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stellen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
11. Sonderbestimmungen Dienstleistungen
Technische Supportleistungen werden auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vereinbarung erbracht und nach der dann jeweils gültigen Preisliste von JERA vergütet.
12. Haftung
1. Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet JERA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet JERA - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JERA nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von JERA jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die verschuldensunabhängige Haftung von JERA auf Schadensersatz im Fall der Softwaremiete (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen.
3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit JERA Arglist zur Last gelegt werden kann oder im Falle von Garantien oder im Geltungsbereich des Produkthaftungsgesetzes.
4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann das Mitglied nur zurücktreten oder kündigen, wenn JERA die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13. Änderung dieser AGB
1. JERA hat das Recht, die Bestimmungen bezüglich der zu erbringenden Leistung nach billigem Ermessen in Abwägung der technischen Erfordernisse und Marktgegebenheiten zu ändern, soweit dies für die Kunden zumutbar ist.
2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Internetpräsenz von JERA veröffentlicht. Über Änderungen der AGB, die nicht unter Absatz 1 fallen wird der Kunde in Textform informiert. Die Änderungen werden wirksam, sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Der Kunde wird bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen.
14. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort ist Sitz von JERA
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von JERA. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand 01.06.2018